Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2024 - 3 TaBV 15/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,8699
LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2024 - 3 TaBV 15/23 (https://dejure.org/2024,8699)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.01.2024 - 3 TaBV 15/23 (https://dejure.org/2024,8699)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Januar 2024 - 3 TaBV 15/23 (https://dejure.org/2024,8699)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,8699) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 100 Abs 1 S 2 ArbGG, § 106 Abs 1 S 1 BetrVG, § 109 S 1 BetrVG, § 118 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG
    Errichtung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer von einem Betriebsrat für den von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss verlangten Auskunft

  • IWW

    § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § ... 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG, § 100 ArbGG, § 109 Satz 1 BetrVG, § 109 BetrVG, §§ 106 ff. BetrVG, § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • ArbG Aachen, 11.05.2023 - 2 BV 11/23
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2024 - 3 TaBV 15/23
    Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Mai 2023 - 2 BV 11/23 - wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 10. Mai 2023 - 2 BV 11/23 - Herrn H. D. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem beantragten Regelungsgegenstand eingesetzt, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festgesetzt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz, Az. 2 BV 11/23, vom 10. Mai 2023 wird geändert.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10. Mai 2023 - 2 BV 11/23 - sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

    Die zulässige Beschwerde der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und des zu 5 beteiligten Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Mai 2023 - 2 BV 11/23 - ist nicht begründet.

  • BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18

    Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuss

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2024 - 3 TaBV 15/23
    beschäftigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - Rn.24; BAG, 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 12; BAG, 26. Februar 2020 - 7 ABR 20/18 - Rn. 28) entsprechend § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss zu bilden.

    Allein die Beteiligung eines tendenzgeschützten Unternehmens an einem gemeinsamen Betrieb schließt die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nicht grundsätzlich aus (vgl. BAG, 26. Februar 2020 - 7 ABR 20/18 - Rn. 26).

    Lediglich dann, wenn die den gemeinsamen Betrieb tragenden Unternehmen zusammen mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, jeweils für sich genommen aber weniger als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und im Rahmen einer analogen Anwendung des § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller an dem gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen zusammengezählt wird, als gäbe es einen einheitlichen Rechtsträger, und der gemeinsame Betrieb von tendenzgeschützten und tendenzfreien Unternehmen getragen wird, kann sich der Tendenzschutz nach den für Mischunternehmen entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BAG, 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn.31) auf den gemeinsamen Betrieb auswirken (vgl. BAG, 26. Februar 2020- 7 ABR 20/18 - Rn. 28).

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14

    Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2024 - 3 TaBV 15/23
    beschäftigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - Rn.24; BAG, 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 12; BAG, 26. Februar 2020 - 7 ABR 20/18 - Rn. 28) entsprechend § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss zu bilden.
  • BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18

    Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2024 - 3 TaBV 15/23
    Lediglich dann, wenn die den gemeinsamen Betrieb tragenden Unternehmen zusammen mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, jeweils für sich genommen aber weniger als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und im Rahmen einer analogen Anwendung des § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller an dem gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen zusammengezählt wird, als gäbe es einen einheitlichen Rechtsträger, und der gemeinsame Betrieb von tendenzgeschützten und tendenzfreien Unternehmen getragen wird, kann sich der Tendenzschutz nach den für Mischunternehmen entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BAG, 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn.31) auf den gemeinsamen Betrieb auswirken (vgl. BAG, 26. Februar 2020- 7 ABR 20/18 - Rn. 28).
  • BAG, 01.08.1990 - 7 ABR 91/88

    Wirtschaftsausschuß bei einheitlichem Betrieb

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2024 - 3 TaBV 15/23
    beschäftigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - Rn.24; BAG, 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 12; BAG, 26. Februar 2020 - 7 ABR 20/18 - Rn. 28) entsprechend § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss zu bilden.
  • LAG Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 10 TaBV 2/20

    Einigungsstelle - Offensichtliche Unzuständigkeit - Wirtschaftsausschuss -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2024 - 3 TaBV 15/23
    Nach dieser Auffassung (so - soweit ersichtlich - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 7. Oktober 2020 - 10 TaBV 2/20 - Rn. 45 und 49) soll bei der Frage der Besetzung der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG auch die Vorfrage zu entscheiden sein, ob die Bildung eines Wirtschaftsausschusses überhaupt zulässig ist.
  • LAG Hessen, 01.08.2006 - 4 TaBV 111/06

    Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Entscheidung über Bildung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2024 - 3 TaBV 15/23
    Nach einer anderen Auffassung (so - soweit ersichtlich - Hessisches Landesarbeitsgerichts, 1. August 2006 - 4 TaBV 111/06 - Rn. 34; Erfurter Kommentar/Kania, 24. Auflage 2024, BetrVG § 109 Rn. 1) soll die Einigungsstelle - soweit ersichtlich - nur für die Entscheidung über ein bestimmtes Auskunftsverlangen im konkreten Fall, nicht aber für allgemeine Rechtsstreitigkeiten der Betriebspartner in Zusammenhang mit den §§ 106 ff. BetrVG zuständig sein und sollen Streitigkeiten über die Errichtung des Wirtschaftsausschusses im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu klären sein.
  • LAG Köln, 27.05.2016 - 10 TaBV 28/16

    Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2024 - 3 TaBV 15/23
    Nach einer weiteren Auffassung (so - soweit ersichtlich - Landesarbeitsgericht Köln, 27. Mai 2016 - 10 TaBV 28/16 - Rn. 66; Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Auflage 2022, BetrVG § 109 Rn. 2) soll die Existenz bzw. die wirksame Bildung des Wirtschaftsausschusses von der Einigungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeitsprüfung mit zu behandeln sein und soll, lediglich in dem Fall, in dem überhaupt kein Auskunftsverlangen durch den Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberseite vorliegt, von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle auszugehen sein.
  • LAG Niedersachsen, 19.02.2013 - 1 TaBV 155/12

    Offensichtlich unzuständige Einigungsstelle zur Bestellung eines

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2024 - 3 TaBV 15/23
    Nach einer Auffassung (so - soweit ersichtlich - Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 19. Februar 2013 - 1 TaBV 155/12 - Rn. 21) soll der Betriebsrat für sein Hilfsorgan Wirtschaftsausschuss nur die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG anrufen können, wenn die wirksame Errichtung des Wirtschaftsausschusses bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen rechtskräftig festgestellt worden ist.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.02.2023 - 6 TaBV 1/23

    Errichtung einer Einigungsstelle - Bestimmtheit des Antrags - offensichtliche

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2024 - 3 TaBV 15/23
    Die von der Einigungsstelle vertretene Rechtsauffassung unterliegt dann der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. insgesamt Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 14. Februar 2023 - 6 TaBV 1/23 - Rn. 45 mit weiteren Nachweisen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht